Qualifizierte Tragwerksplanerin

Gemäß § 54 Absatz 4 Nummer 2 BauO NRW 2018 bin ich berechtigt, die erforderlichen Unterlagen, wie Tragwerksplanung/Standsicherheitsnachweis/Statik für die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen zu erstellen.

Seit September 2019 stellen wir bei Bedarf folgende Formulare, zur Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde aus:

Auszüge der Ingenieurkammer (IK-Bau NRW)

Die Realisierung von Bauvorhaben ist in der Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW 2018) verbindlich geregelt. Die Bauherrschaft hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung von vielen Bauvorhaben geeignete Beteiligte zu bestellen. Hierzu gehören seit dem 1.1.2019 insbesondere qualifizierte Tragwerksplaner/berechtigte Personen. Nur diese sind berechtigt, die erforderlichen Unterlagen (Tragwerksplanung/Standsicherheitsnachweis/Statik) für die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen zu unterschreiben. Bauaufsichtsbehörden überzeugen sich davon, dass diese Berechtigung vorliegt.

 

Fachliste für qualifizierte Tragwerksplaner

 

Wer ist qualifizierter Tragwerksplaner/berechtigte Person?

Gemäß § 54 Absatz 4 Nummer 2 BauO NRW 2018 gilt

Qualifizierte Tragwerksplanende sind, wer als Mitglied einer Ingenieurkammer, in die von der Ingenieurkammer-Bau NRW geführten Liste der qualifizierten Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen ist. Eingetragen werden Personen, die einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung nachweisen können. Im Weiteren regelt ein Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen, wie der Nachweis über die dreijährige Berufserfahrung zu führen ist.
Seit dem 01.01.2019 stellen die Ingenieurkammer-Bau NRW und die Architektenkammer NRW für berechtigte Mitglieder der jeweiligen Länderkammern entsprechende Bescheinigungen für NRW aus.

 

Wozu dient die Qualifikation?

Dieses Vorgehen dient dem Schutz des Verbrauchers. Gemeint sind damit nicht nur die Bauherrschaft oder Eigentümer, sondern auch alle diejenigen, die ein Gebäude betreten und es nutzen. Ziel ist, dass das Gebäude sicher und statisch-konstruktiv gut geplant wird, dass es sicher genutzt werden kann und dass es dementsprechend sinnvoll errichtet und betrieben werden kann. Dazu muss

  • die Qualität von Bauvorlagen gesichert werden
  • die Bauherrschaft eine Beratung auf hohem Niveau erfahren
  • die Voraussetzungen für eine fehlerfreie Durchführung des Bauvorhabens gesichert werden
  • die Bauherrschaft (wie auch die Bauaufsichtsbehörde) eine zentrale und kompetente Person für Rückfragen u.ä. haben.

Den qualifizierten Tragwerksplanenden/berechtigten Personen obliegt darüber hinaus auch die stichprobenhafte Kontrolle der Bauausführung in den Fällen, in denen keine staatlich anerkannte Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit formal eingeschaltet werden müssen. Dies betri t z.B. Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 (insbesondere bei Ein- und Zweifamilienhäuser). Dies stärkt den Schutz der Bauherrschaft.

 

Quelle: Ingenieurkammer (IK-Bau NRW)